§ 49 Strafvorschriften
Stand: 10.06.2019
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 Abs. 1 andere zu Börsenspekulationsgeschäften oder zu einer Beteiligung an einem solchen Geschäft verleitet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 49 BörsG →
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